updated:  2023 06. March
published:  2022 13. June

Wohnrecht vs. Wohnungsrecht, Dauerwohnrecht

Unterscheidung zwischen Wohnrecht und Wohnungsrecht.

Nach §96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteil des Grundstücks.

Das Wohn- und Wohnungsrecht ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§1093 BGB ). Merkmal eines Wohnungsrechtes ist die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Ausschluss des Eigentümers. Nach einschlägiger Fachliteratur1 erlaubt das Wohnrecht hingegen die Mitbenutzung der als Wohnung zugedachten Räumlichkeiten durch den Eigentümer.

Das Wohnungsrecht ist in der Abteilung II im Grundbuch eingetragen.

Das Dauerwohnrecht unterscheidet sich vom Wohnungsrecht dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§31 Abs. 1 WEG). Es berechtigt insbesondere auch zur Vermietung oder Verpachtung und kann verpfändet und gepfändet (Miete, Pacht), nicht aber mit Grundpfandrechten (Eintragung im Grundbuch) belastet werden. Das Dauerwohnrecht endet bei Befristung durch Zeitablauf (§158 Abs. 2 und §163 BGB) oder durch Löschung auf Antrag gemäß §22 GBO. Im Falle der Zwangsversteigerung erlischt das Dauerwohnrecht, wenn es nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird (§91 ZVG).


  1. Kleiber: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Auflage 2020, S. 3091, Teil: VIII, RgNr. 412 ↩︎

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