updated:  2023 06. March
published:  2022 30. August

Vollgeschoss vs. Kellergeschoss

Unterscheidung zwischen Kellergeschoss und Vollgeschoss in der BayBO

Nach §20 BauNVO (Baunutzungsverordnung) ist ein Vollgeschoss nach den landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Die landesrechtliche Vorschrift in Bayern ist die aktuelle Bayerische Bauordnung (BayBO ) vom 14.08.2007 zuletzt geändert am 25.05.2021. Sie verweist beim Vollgeschoss im Art. 83 (Übergangbestimmungen) Abs. 6 auf die Regelung in der BayBO vom 04.07.1997 (Art. 2 Abs. 5), denn diese war bis zur Neufassung der BayBO bis 2007 anzuwenden.

Vollgeschosse liegen vollständig über der Geländeoberfläche und haben über mindesten 2/3 ihrer Grundfläche eine Deckenhöhe von mindestens 2,30m.

Ein Kellergeschoss ist nach der BayBO 1997 ein Vollgeschoss, wenn dessen Deckenunterkante im Mittel 1,20m über der Geländeoberfläche liegt.

Im Weiteren ist nach der BayBO Art.2 Abs. 7 ein Kellergeschoss ein Geschoss, dessen Deckenhöhe nicht über 1,40m der Geländehöhe hinausragt. Zitat: Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse.

Stichworte (tags)