updated:  2024 23. October
published:  2020 08. December

Gebühren, Kosten, Umsatzsteuer

Gebühren und Kosten für Gutachten, Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und Bodenrichtwertauskünfte.

Allgemeines

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind kostenpflichtige Amtshandlungen. Die Gebühr richtet sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Verkehrswertgutachten sind ebenfalls kostenpflichtig (↗intern )1.

Umsatzbesteuerung

Nach Ende einer Übergangsfrist (31.12.2022) unterliegt der Gutachterausschuss einer Umsatzsteuerpflicht, wenn Leistungen des Gutachterausschusses zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt nicht vor wenn:

  • der aus gleichartiger Tätigkeit erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG ) nicht übersteigt (gilt nicht für LRA).
  • vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen einer Steuerbefreiung unterliegen (§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG),
  • die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Umsatzsteuer wie folgt zu bewerten:

  1. Die Erstellung von Verkehrswert- und Entschädigungsgutachten n. § 193 BauGB ist umsatzsteuerpflichtig. Grund hierfür ist das Gutachten auch von privaten Sachverständigen erstellt werden können.
  2. Gutachten nach §107 BauGB (Enteignungsverfahren) sind nicht umstatzsteuerpflichtig.
  3. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und amtliche Bodenrichtwerten sowie die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten wertermittlungsrelevanten Daten sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
  4. Die o.g. Wertgrenze von 17.500 Euro (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG ) gilt für Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten des gesamten Unternehmens. Das gesamte Unternehmen ist demgemäß der Freistaat Bayern und die an den Landratsämtern gebildeten Gutachterausschüssen. D.h. die Wertgrenze findet keine Anwendung in den Gutachterausschüssen der Landratsämter. Somit sind die Gutachterausschüsse in den Landratsämtern umsatzsteuerpflichtig. Wohin gegen die in den kreisfreien Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse die Wertgrenze anwendbar ist.

Kostenfreie Gutachten

Kostenfreie Gutachten in Kurzform werden erstellt für:

  • die Sozialämter der Landkreise und Städte
  • den Bezirk Oberfranken
  • das Jobcenter

m:\Übergabe-GAA\Schreiben\Gutachterausschuss\Gutachten Amtshilfe

Gutachten für den Bezirk Oberfranken

Für die Sozialverwaltungen des Bezirkes Oberfranken werden kostenfreie und kurze Formulargutachten erstellt (↗intern )1.

Kostenpflichtige Gutachten

Die Gebühren für die Erstellung eines Verkehrswertgutachten sind festgelegt in der Bayerischen Gutachterausschussverordnung §15. Die Gebühr ist im Regelfall Wertabhängig und beträgt:

Wert bis… Gebühr ab 01.07.22
200.000 € 2.450 €
300.000 € 2.600 €
400.000 € 2.700 €
500.000 € 2.800 €

50 % Erhöhung bei zusätzlichem Aufwand (z.B Ermittlung boG2)
50 % Ermäßigung bei geringem Aufwand (z.B. Land- u. Forstwirtschaftsflächen)

Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist die Gebühr der vorhergehenden Fassung anzuwenden.

Weitere Kosten

  • Fahrtkosten 0,36 € pro km auf Ganze Euro gerundet
  • Grundbuchauszug 8,- €
  • Fotokosten pauschal 5,- €
  • Bodenrichtwert 30,- €

↗intern W-39/2020 1

Gutachten im Rahmen der Förderoffensive Nordostbayern

Bei einem Grunderwerb bis zu einem geschätzten Kaufpreis von 50.000,- € genügt die Plausibilisierung der Angemessenheit des Kaufpreises (↗intern )1 und eine Bestätigung/Stellungnahme des GAA. Aus der Stellungnahme des GAA muss hervorgehen, dass entsprechende Vergleichswerte vorliegen und diese auf das zu erwerbende Grundstück angewendet werden können. Die Gebühr wird auf 100,- € festgesetzt (↗intern W-85/2017 )1.

Ab einem geschätzten Kaufpreis von 50.000,- € ist in jedem Falle ein Verkehrswertgutachten vom Gutachterausschuss nach den §§ 192 ff. BauGB vorzulegen. In geeigneten Fällen können mit der Wertermittlung auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige betraut werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter sind im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK svv.ihk.de unter der Sachgebietsnummer 1400 verfügbar.

Kosten Bodenrichtwertauskunft und Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Eine Auskunft über den Bodenrichtwert eines Grundstücks (bzw. Flurstück) ist eine Amtshandlung und entsprechend kostenpflichtig (↗intern )1. Nach BayKG gem. Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarif-Nr. 2.1.I/1.8 des Kostenverzeichnisses (KVz) werden folgende Gebühren festgesetzt:

Auskunft BRW, Kaufpreissammlung Gebühr
erste Auskunft 30 €
jede weitere 20 €

BRW-Auskunft bei Amtshilfe

Das Erteilen einer Bodenrichtwertauskunft erfüllt in der Regel die Voraussetzungen für die Amtshilfe, wenn es sich um eine Institution laut Art. 4 BayKG handelt. Solche Institutionen sind:

  • Vermessungsamt
  • Grundbuchämter
  • Bauamt
  • Wasserwirtschaftsamt

Nicht zur Amtshilfe zählen die Gutachtenerstellung (außer im Rahmen des SGB X) oder die Auskunft aus der Kaufpreissammlung (BayVwVfG Art. 5 Abs. 3 Punkt 2 u. 3).

Entschädigung ehrenamtliche Gutachter

Die nach der BayGaV bestehenden ehrenamtlichen Gutachter erhalten eine Entschädigung (§7 BayGaV). Die Aufwandsentschädigung ist durch Gesetz und Verordnung geregelt und wird im Kreisausschuss beschlossen. Die Höhe der Entschädigung darf den in Anlage 1  Nr. 7 des JVEG §9 nicht übersteigen.

Das Finanzamt bewertet die aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigung mit einem steuerfreien Mindestbetrag von 250,- Euro monatlich (Lohnsteuerrichtlinie R 3.12).

Datennutzungsgesetz

Das im Juli 2021 in Kraft getretene Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNG - Datennutzungsgesetz) soll sicherstellen, dass öffentliche Daten für die Allgemeinheit grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1024 (Open- Data- und Public Sector Information-Directive). Auf Antrag können öffentliche Stellen von der Unentgeltlichkeit ausgenommen werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer öffentl. Aufgaben Einnahmen erzielen müssen, um kostendeckend zu arbeiten (↗DNG §10 Abs. 4 ). Eine Liste der öffentlichen Stellen , die von der Ausnahme gebrauch machen, wird von der Bundesnetzagentur geführt.


  1. intern: interner Dokumentenlink - im Internet nicht verfügbar ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. boG: besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale ↩︎

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