updated: | 2023 06. March |
published: | 2021 07. July |
Erschließungsbeitrag
Erschließungskosten eines Grundstücks.Erschließungskosten im Sinne des BauGB §127
Das BauGB
behandelt den Erschließungsbeitrag im sechsten Teil.
Erschließungsanlagen im Sinne § 127 BauGB
sind:
- Verkehrsflächen
- Park- und Grünflächen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen)
- Anlagen zum Immissionsschutz (z.B. Lärmschutzwand)
Durch Kostenspaltung kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (BauGB §127 Abs. 3).
Weitere Erschließungskosten
Nicht im Sinne des BauGB sind Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Diese Kosten werden über Ländergesetzte geregelt (Kommunalabgabengesetz) und weitergehend z.B. in Abwassergebührensatzung einer Gemeinde.
Der Beitragsmaßstab richtet sich in den Kommunen mehrheitlich an der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der Gebäude.
Erschließungsbeitragssatzung
Eine Gemeinde kann Aufgrund des § 132 BauGB und des Kommunalabgabengesetzes in einer Erschließungsbeitragssatzung einen Erschließungsbeitrag zu den erforderlichen Erschließungsanlagen erheben. Die Satzung enthält sowohl Beiträge für Erschließungsanlagen nach BauGB als auch Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz.
Bayrische KAG
Brandenburgische KAG
- Beispiele für Erschließungsbeitragssatzungen sind:
- Berg am Starnberger See
- Münchberg - Satzungen und Verordnungen
- Rehau - Ortsrecht
- Bad Steben - Satzungen und Verordnungen
- Helmbrechts - Stadtrecht
- Forst(Lausitz)