updated: | 2023 06. March |
published: | 2022 10. August |
Das Grundbuch
... und seine Bestandteile. Auflassung - Grundakte - ÜbertragAllgmeines
Zuständig für Eintragungen im Grundbuch ist das Grundbuchamt (in der Regel am Amtsgericht). Die Ordnungsmerkmal sind dabei:
- Amtsgericht
- Grundbuchbezirk
- Grundbuchblatt
- lft. Nummer der Grundstücke
Das Grundbuch
Das Grundbuch (Grundbuchblatt) ist untergliedert in:
- Aufschrift
- mit den Ordnungsmerkmalen: Amtsgericht, Grundbuchbezirk (=Gemarkung), Grundbuchblatt
- Zusätzliche Angaben zum Type des GB wie z.B. Wohnungserbbaugrundbuch, Erbbaugrundbuch, Wohnungsgrundbuch
- Bestandsverzeichnis
- mit den Katasterangaben: Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe
- Abteilung I
- Eigentümer und Grundlage der Eintragung wie z.B. Zuschlagsbeschluß, Erbfolge, Auflassung, Umschreibung
- Abteilung II
- Lasten und Beschränkungen (dingliche Rechte) wie z.B. Wohnungsrecht, Erbbaurecht, Auflassungsvormerkung
- Abteilung III
- Hyptheken, Grundschulden, Rentenschulden
Eintragungsbewilligung, Grundakte
Die Grundakte enthält alle Urkunden und Dokumente auf die sich eine Eintragung im Grundbuch bezieht. Im Grundbuch wird ein Eintragungsvermerk vorgenommen um nicht alle Details einzutragen. Der Vermerk ist durch den Eintrag entsprechend bewilligt und hat Rechtsgültigkeit. Der Eintragungsvermerkt bzw. die Eintragungsbewilligung dient der Übersichtlichkeit des Grundbuch. Diese bezieht auf die entsprechende Urkunde/Dokument in der Grundakte. Um entsprechend Details der Eintragung zu erhalten, muss ein Antrag auf Einsicht in die Grundakte beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Grunbuchamt hat gemäß § 10 GBO alle Urkunden, die eine grundbuchliche Erklärung enthalten, aufzubewahren.
Übertrag - Grundbuch löschen und übertragen
Ein gelöschtes Grundbuch ist auf jeder Seite durchgestrichen. Im Weiteren ist im Bestandsverzeichnis in der Spalte "Abschreibung"
folgender Vermerk eingetragen: Übertrag nach Blatt ???? am …


Was ist eine Auflassung, Auflassungsvormerkung?
Eine Auflassung (ohne Eintragungsbewilligung) ist eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eingentumsübergang. Diese Einigung enthält jedoch keine grundbuchrechtliche Bewilligung und keinen Eintragsungsantrag.
Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch auf Übertragung des Grundbesitzes an den Käufer. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung an dem Grundbesitz zugunsten des Käufers in das Grundbuch.