updated:  2025 10. March
published:  2022 03. August

Bauleitplanung, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan (B-Plan)

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist ein wesentliches Instrument der Ortsplanung einer Gemeinde. Aufgabe der Bauleitplanung ist aus §1 Abs. 5 BauGB ersichtlich. Teile der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Der Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan bereitet die Bodennutzung vor. Im Flächennutzungsplan ist die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. (§ 5 Abs. 1 BauGB)

  • Verfahrensablauf
    1. Aufstellungsbeschluss der Gemeinderat/Stadtrat
    2. Vorentwurf (Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belange)
    3. Entwurf (öffentlich ausgelegt)
    4. Endgültige Fassung durch Gemeinde/Stadt (Feststellungsbeschluß)
    5. Genehmigung durch Landratsamt gemäß §6 BauGB
    6. Ortsübliche Bekanntmachung (rechtskräftige Ausführung mit Siegel und Unterschrift Bügermeister). Damit wird der FNP wirksam und jedermann kann ihn einsehen (§6 Abs. 5 BauGB).

Die für die Bebauung vorgesehen Flächen im Flächennutzungsplan können nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung und nach der besonderen Art der baulichen Nutzung dargestellt werden. (§ 1 BauNVO)

  • allgemeine Art der baulichen Nutzung
    1. (W) Wohnbauflächen
    2. (M) gemischte Bauflächen
    3. (G) gewerbliche Bauflächen
    4. (S) Sonderbauflächen

Der Bebauungsplan

Der Bebauungsplan regelt verbindlich die Nutzung der Grundstücke. Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB ) und grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Arten von B-Plänen

  • Der qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB )

  • In einem einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) fehlt eine o.g. Festsetzung. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 34 und § 35 BauGB.

  • Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 und § 12 BauGB) kann die Gemeinde die Planungs- und Erschließungkosten weitgehend auf einen Vorhabenträger übertragen.

  • Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) sind für bestimmte Zwecke, die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung gebunden.

Bauplanungsrecht (ab §29 BauGB)

Das BauGB regelt in den Paragragen §30 bis §37 Vorhaben für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Im Weiteren regelt es auch Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Insbesondere werden folgenden Bauvorhaben geregelt:

Hinweis zu §34: Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile muß nicht zwingend einen Flächennutzungsplan voraussetzen.

Weitere interessante Seiten zu Bauplanungsrecht, Außen-, Innenbereich, BauNVO usw.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Eine Gemeinde oder eine Stadt kann ein Sanierungsgebiet ausweisen um städtebauliche Mißstände zu beheben (§ 136 BauGB). Durch die Sanierungsmaßnahmen wird das Gebiet verbessert, erneuert und modernisiert. Es gewinnt wieder an Attraktivität. Grundstückseigentümer profitieren dabei vom neu geschaffenen Umfeld, von der Werterhöhung ihres Grundstücks aber auch von Fördermitteln zur Sanierung ihrer Häuser. Die Kosten der Sanierung (Planung, Vorbereitung, Schaffung neuer Infrastruktur, etc.) werden teilweise auf die Grundstückseigentümer übertragen.

Weiter umfangreiche Info gibt es hier und da.


  1. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei einer offener Bebauung auch nach dem Verhältnis der zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4C7.15).
    Die im Maß der baulichen Nutzung festgelegte Grundflächenzahl dient in erster Linie dazu, eine übermäßige Nutzung des Grundstücks zugunsten des Bodenschutzes zu vermeiden. ↩︎

Stichworte (tags)