updated: | 2024 02. January |
published: | 2022 18. May |
Aufgaben des Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist eine selbständige1 Behörde und ein unabhängiges Kollegialorgan. Je nach Bundesland sind unterschiedliche Rechtsträger zuständig. In Bayern ist der Rechtsträger des Gutachterausschusses der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. In Sachsen ist das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) als Rechtsträger zuständig.
Der GAA besteht aus einem Vorsitzenden (sowie Stellvertreter) und ehrenamtlichen Gutachtern. Im Weiteren bedient sich der GAA einer Geschäftsstelle, die im allg. in einer Landesbehörde (Landkreis) oder Kreisbehörde (kreisfreie Stadt) angesiedelt ist. Die Aufgaben des GAA ergeben sich aus §192ff BauGB und der Geschäftsordnung.
Die folgende Kurzfassung der Aufgaben ergeben sich aus §193 BauGB:
- Erstattung von Gutachten (allgemein)
- für andere Vermögensnachteile
- Erstellung bei Enteignungsverfahren (§107 BauGB).
- Führen einer Kaufpreissammlung
- Auswertung Kaufverträge, Fragebogen
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
- Ermittlung von Bodenrichtwerten (flächendeckend) und Bodenrichwertzonen
- Bodenrichtwertauskünfte und Veröffentlichung
- Ermittlung sonstiger erforderlicher Daten
(ImmoWertV)
:
- Indexreihen
- Umrechnungskoeffizienten
- Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze für verschiedene Grundstücksarten)
- Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten
- Marktanpassungsfaktoren:
- Sachwertfaktoren (zur Anpassung der Sachwerte an die Lage, insbesondere für EFH/ZFH)
- Vergleichsfaktoren
- Gebäudefaktor (bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit)
- Ertragsfaktor (bezogen auf einen jährlich erzielbaren Ertrag)
- Erbbaurechtsfaktoren, Erbbaugrundstücksfaktoren und Koeffizienten
Weitere Aufgaben des GAA:
- Erstellung eines Immobilien-/Grundstücksmarktbericht
- Datenabgabe an die Statistikämter (Bayr. Landesamt für Statistik, Statistisches Bundesamt, IMB-Deutschland, etc.)
- Prüfen von Gutachten im Rahmen einer Zwangsversteigerung, wenn z.B. eine Dienstbarkeit in Abteilung II eingetragen ist und der Berechtigte eine Gebietskörperschaft ist (Bund, Land, Gemeinde, kreisfreie Städte, Landkreis, etc.).
-
vgl. Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 192 BauGB, Rn. 17; Federwisch, in: BeckOK BauGB, 57. Edition Stand 01.08.2021, § 192 BauGB, Rn. 5; Köster, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 192 BauGB, Rn. 6 ↩︎